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Wichtige ElektroG-Regelung seit 1. Juli

Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und ausführende Dienstleister

Wall-E von Erik Mclean / Unsplash
"Fulfilment Dienstleister" unterliegt der Sorgfaltspflicht aus dem ElektroG.
(Bild: Erik Mclean / unsplash.com)

Maßgeblich ist der Paragraf 6 "Registrierung" des ElektroG. So heißt es in Absatz 2:
"Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen (3.)"

Hervorzuheben ist auch Absatz 3:
"Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben." Kann die Pflichterfüllung nicht nachgewiesen werden, drohen Accountsperrungen, Bußgelder und Abmahnungen. Aktuell kann es drei Monate dauern, bis eine Registrierung beim Elektro-Altgeräte Register genehmigt wird. Bei diesem bürokratischen Aufwand leistet Lightcycle Hilfestellung.

Weiterführende Informationen:
www.lightcycle.de/vertreiber

Über die Firma
Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH
München
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